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Satzung CAMBIO e.V. - CAMBIO e.V. | Aktionswerkstatt für Umweltschutz und Menschenrechte
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Satzung CAMBIO e.V.

Gründungsdatum: 05. Juni 2015

§1 Name, Sitz, Eintragungsbegehren

(1) Der Verein führt den Namen „CAMBIO“, hat seinen Sitz in Dresden und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „CAMBIO e.V.“.

 

§2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins sind
(a) die Stärkung einer Kultur des Miteinanders und des Respekts, sowie
(b) die Förderung von Umweltschutz auf lokaler und globaler Ebene.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Bildungs- und
Begegnungsveranstaltungen, wie Schul-Projekte zum Ressourcenschutz, ein öffentlich
Interkultureller Brunch oder Weiterbildungen für Multiplikator*innen zum Globalen
Lernen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter
18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt (der
schriftlich dem Vorstand mitzuteilen ist), durch Ausschluss aus dem Verein
oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit
Zahlung eines möglichen Beitrages im Rückstand ist.

 

§5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden bisher keine Beiträge erhoben. Jahresbeiträge können
allerdings durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§6 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 2 Personen.
(2) Jede/r ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Allerdings können sie als
selbstständige Bildungsreferent*innen oder Projektleiter*innen bezahlt werden.

 

§7 Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer
Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das
Vorstandsamt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der
Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung bedarf.

 

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 2.Quartal statt.
Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 8 Wochen durch schriftliche
Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein
Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleitung Sie beschließt
mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen.

 

§9 Beurkundung der Beschlüsse

(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von
der Versammlungsleitung unterschrieben werden muss. Wenn die Versammlungsleitung
nicht gleichzeitig ein Vorstandsmitglied ist, muss zusätzlich ein Mitglied des Vorstandes
unterschreiben.

 

§10 Auflösung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung
des Umweltschutzes.

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